Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen der LAG24-GWG

für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge und Anhänger -- Stand: 04/2012

LÖWE AUTOMOBIL GARANT
An der Hopfendarre 5
01796 Pirna

§1 Inhalt der Garantie

§2 Umfang, Dauer und Geltungsbereich der Garantie

§3 Garantieausschlüsse

Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:

§4 Pflichten des Käufers/Garantienehmers

Der Käufer/Garantienehmer hat

§5 Anspruchsübergang und Verjährung

§6 Reparatur und Werkstattwahl

Eine Garantiereparatur ist in Werkstätten durchzuführen, die durch ihre Qualifikation und technische Ausstattung dazu geeignet ist. Der Garantiegeber unterstützt den Garantienehmer bei der Wahl der Werkstatt. Es besteht Schadensminderungspflicht, d.h. die Reparatur ist auf dem scheinbar  kostengünstigsten Weg durchzuführen. Tritt der Schaden weit entfernt vom Wohnort des Garantienehmers auf, muss der Käufer/Garantienehmer dem Verkäufer/Garantiegeber mitteilen, bei welchem Servicebetrieb er die Reparatur durchführen lassen möchte. Der Verkäufer/Garantiegeber tritt dann mit dieser Firma in Verbindung, um eine möglichst schnelle und kostengünstige Behebung des Schadens zu veranlassen. Die Begleichung der auf den Garantiegeber ausgestellten Rechnung erfolgt vorerst durch den Käufer/Garantienehmer. Nach Vorlage des quittierten Beleges erstattet der Verkäufer/Garantiegeber die Reparaturkosten nach den vereinbarten Garantiebedingungen. Bei Abweichen von dieser Regelung kann eine Schadensregulierung durch den Verkäufer/Garantiegeber nicht erfolgen!

§7 Ansprüche des Käufers/Garantienehmers

Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadenseintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt):

Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadensfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt.

§8 Besondere Pflichten des Käufers/Garantienehmers

Der Käufer ist zur Wahrung seiner Ansprüche verpflichtet, den Schaden unverzüglich beim Verkäufer/Garantiegeber und in jedem Falle vor Reparaturbeginn anzuzeigen.

Der Käufer/Garantienehmer ist zur Wahrung seiner Ansprüche verpflichtet, einem Beauftragten des Verkäufers/Garantiegebers im Falle einer Fremdreparatur jederzeit die Untersuchung des Kraftfahrzeuges zu gestatten. Dem Verkäufer/Garantiegeber ist zu gestatten, nach seinem Ermessen das betreffende Fahrzeug auf seine Kosten an seinen Firmenstandort zu überführen, um dort die Reparatur auszuführen.

Der Käufer/Garantienehmer ist zur Wahrung seiner Ansprüche verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers/Garantiegebers zu befolgen. Er hat , wen möglich, solche
Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen.

Der Käufer/Garantienehmer ist zur Wahrung seiner Ansprüche verpflichtet, die Reparatur in einem vom Verkäufer/Garantiegeber kontaktiertem Kfz-Betrieb(siehe §6) durchführen zu lassen.

Der Käufer/Garantienehmer ist zur Wahrung seiner Ansprüche verpflichtet, die auf den Garantiegeber ausgestellte Reparaturrechnung eines Fremdbetriebes, aus der die aufgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum dem Verkäufer/Garantiegeber einzureichen.

§9 Folgen einer Pflichtverletzung

Verletzt der Käufer/Garantienehmer eine der ihn nach §4 oder §8 treffenden Pflichten, ist der Verkäufer/Garantiegeber von seiner Leistungspflicht aus der abgegebenen Garantie frei.