Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen der LAG24-GWG
für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge und Anhänger -- Stand: 04/2012
LÖWE AUTOMOBIL GARANT
An der Hopfendarre 5
01796 Pirna
§1 Inhalt der Garantie
- 1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/Garantienehmer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in §2, Ziff.1 genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst.
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2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht in Folge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Käufer/Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Die Regelung über den Selbstbehalt und über die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (§6 Ziff.2) gilt
entsprechend. Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Schlägt die Reparatur zweimal fehl, so kann der Käufer/Garantienehmer verlangen, dass eine andere Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt wird. -
3. Zu den unter die Garantie fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten, wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantieschadens erforderlich sind, nicht aber vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions- oder Pflegearbeiten. Die Garantie umfasst nicht die Übernahme von Kosten für Kraftstoffe, Öle, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeiten, Fette, Reinigungsmittel, Filtereinsätze und für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z.B. Abschleppkosten, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten
Bauteilen).
§2 Umfang, Dauer und Geltungsbereich der Garantie
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1. Die Garantie umfasst (Aufzählung ist abschließend):
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a. Baugruppe Motor
Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Zahnriemen mit Spannrolle (nicht bei Intervallwechsel), Ölkühler mit Ölwanne, Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse und Schwung-/Antriebsscheibe mit Zahnkranz -
b. Schalt-/Automatikgetriebe
Getriebegehäuse, alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler und Steuergerät des Automatikgetriebes -
c. Achs-/Verteilergetriebe
Getriebegehäuse (Front und Heckantrieb) einschließlich aller Innenteile -
d. Kraftübertragungswellen
Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, und von der Antriebsschlupfregelung(ASR,ASC,EDS,4Matic) Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher und Ladepumpe -
e. Lenkung
mechanisches und hydraulisches und elektrohydraulisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor und elektrische Bauteile -
f. Bremsen
Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik (Druckspeicher und Druckregler), Vakuumpumpe, Radbremszylinder der Trommelbremsen, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer und vom ABS elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler -
g. Kraftstoffanlage
Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Pumpe-Düse-Elemente (auch artverwandte), elektronische Bauteile der Einspritzanlage (z.B. Steuergeräte, Luftmengen- und Massenmesser) -
h. Elektrische Anlage
Lichtmaschine mit Regler, elektronische Bauteile der Zündanlage, mit Vorwiderständen und Zündkabeln (nicht bei Marderbiss), Anlasser, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, Bordcomputer, elektrische Bauteile der Fensterheber, der Zentralverriegelung, der elektrischen Spiegel, der elektrischen Sitze und der Sitzheizung -
i. Kühlsystem
Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter -
j. Abgasanlage
Lambda-Sonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambda-Sonde, Abgasturbolader -
k. Sicherheitssysteme
Kontrollsysteme für Airbags und Gurtstraffer -
l. Klimaanlage
Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer, - Hinweis: Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Kleinmaterial, Zündkerzen und Glühkerzen sind im Garantie-Schutz nur dann inbegriffen, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in Ziff.1 genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren.
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a. Baugruppe Motor
- 2. Die Garantielaufzeit beginnt am Tag der Auslieferung des Fahrzeugs an den Kunden und wird durch Rechnungslegung erfasst. Diese Fahrzeugrechnung ist neben dem Garantiepass als Garantieurkunde zu betrachten und vor Verlust zu schützen.
- 3. Die Garantie gilt im Inland, bei vorübergehenden Fahrten, etwa Urlaubs- oder Geschäftsfahrten, auch im europäischen Ausland. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann nicht vor, wenn sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen vorwiegend im Ausland befindet.
§3 Garantieausschlüsse
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
- a. durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
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b. durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl,
unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden,
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Verschmorung, Brand oder
Explosion - c. durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie
- d. die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen
- e. die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des KFZ (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind
- f. durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht, oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war
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g. wenn der Käufer/Garantienehmer das KFZ mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet hat oder das KFZ gewerbsmäßig an einen wechselnden
Personenkreis vermietet worden ist - h. die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe entstehen
- i. für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt
§4 Pflichten des Käufers/Garantienehmers
Der Käufer/Garantienehmer hat
- a. an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten ausschließlich in einer Vertragswerkstatt des Fabrikats durchführen zu lassen oder nach vorheriger Absprache in einer freien Werkstatt mit Zertifizierung einer anerkannten Organisation (schriftliche Sonderregelungen ausgenommen);
- b. am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich dem Verkäufer/Garantiegeber unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzuzeigen;
- c. die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges zu beachten.
- d. die Vorgehensweise zur Abwicklung eines garantiepflichtigen Schadens einzuhalten. Besonders wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass VOR der Reparatur dem Garantiegeber von dem Defekt zu berichten ist. Auftraggeber in der reparierenden Werkstatt ist der Garantiegeber, nicht der Garantienehmer. Bei Verstoß gegen diese Regelung wird der Garantiegeber für diesen Schaden leistungsfrei gestellt.
§5 Anspruchsübergang und Verjährung
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1. Bei der Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Kraftfahrzeuges können die Garantieansprüche mit dem Eigentum am Kraftfahrzeug auf den Erwerber übergehen. Dazu ist es
zwingend notwendig, dass der bisherige Garantienehmer den Verkauf des Kraftfahrzeuges beim Garantiegeber anzeigt. - 2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach Schadenseintritt, spätestens 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit. Sonderregelungen sind im Bedarfsfall möglich.
§6 Reparatur und Werkstattwahl
Eine Garantiereparatur ist in Werkstätten durchzuführen, die durch ihre Qualifikation und technische Ausstattung dazu geeignet ist. Der Garantiegeber unterstützt den Garantienehmer bei der Wahl der Werkstatt. Es besteht Schadensminderungspflicht, d.h. die Reparatur ist auf dem scheinbar kostengünstigsten Weg durchzuführen. Tritt der Schaden weit entfernt vom Wohnort des Garantienehmers auf, muss der Käufer/Garantienehmer dem Verkäufer/Garantiegeber mitteilen, bei welchem Servicebetrieb er die Reparatur durchführen lassen möchte. Der Verkäufer/Garantiegeber tritt dann mit dieser Firma in Verbindung, um eine möglichst schnelle und kostengünstige Behebung des Schadens zu veranlassen. Die Begleichung der auf den Garantiegeber ausgestellten Rechnung erfolgt vorerst durch den Käufer/Garantienehmer. Nach Vorlage des quittierten Beleges erstattet der Verkäufer/Garantiegeber die Reparaturkosten nach den vereinbarten Garantiebedingungen. Bei Abweichen von dieser Regelung kann eine Schadensregulierung durch den Verkäufer/Garantiegeber nicht erfolgen!
§7 Ansprüche des Käufers/Garantienehmers
Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadenseintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt):
- bis 50.000 km - 100%
- bis 60.000 km - 90%
- bis 70.000 km - 80%
- bis 80.000 km - 70%
- bis 90.000 km - 60%
- bis 100.000 km - 50%
- über 100.000 km - 40%
Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadensfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt.
§8 Besondere Pflichten des Käufers/Garantienehmers
Der Käufer ist zur Wahrung seiner Ansprüche verpflichtet, den Schaden unverzüglich beim Verkäufer/Garantiegeber und in jedem Falle vor Reparaturbeginn anzuzeigen.
Der Käufer/Garantienehmer ist zur Wahrung seiner Ansprüche verpflichtet, einem Beauftragten des Verkäufers/Garantiegebers im Falle einer Fremdreparatur jederzeit die Untersuchung des Kraftfahrzeuges zu gestatten. Dem Verkäufer/Garantiegeber ist zu gestatten, nach seinem Ermessen das betreffende Fahrzeug auf seine Kosten an seinen Firmenstandort zu überführen, um dort die Reparatur auszuführen.
Der Käufer/Garantienehmer ist zur Wahrung seiner Ansprüche verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers/Garantiegebers zu befolgen. Er hat , wen möglich, solche
Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen.
Der Käufer/Garantienehmer ist zur Wahrung seiner Ansprüche verpflichtet, die Reparatur in einem vom Verkäufer/Garantiegeber kontaktiertem Kfz-Betrieb(siehe §6) durchführen zu lassen.
Der Käufer/Garantienehmer ist zur Wahrung seiner Ansprüche verpflichtet, die auf den Garantiegeber ausgestellte Reparaturrechnung eines Fremdbetriebes, aus der die aufgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum dem Verkäufer/Garantiegeber einzureichen.
§9 Folgen einer Pflichtverletzung
Verletzt der Käufer/Garantienehmer eine der ihn nach §4 oder §8 treffenden Pflichten, ist der Verkäufer/Garantiegeber von seiner Leistungspflicht aus der abgegebenen Garantie frei.